§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Ingenieurleistungen der A&A Ingenieure GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“), insbesondere Bauüberwachung, Projektmanagement, Projektsteuerung und Beratung (Consulting).
(2) Unsere Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“). Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten diese AGB nicht.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall, insbesondere im Vertrag, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Bei Aufträgen öffentlicher Auftraggeber gehen deren verbindlich vereinbarte Vertragsbedingungen diesen AGB vor.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Textform, durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Unterzeichnung eines gesonderten Vertrags zustande.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag bzw. dem Angebot samt Leistungsbeschreibung. Soweit Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder andere Leistungskataloge in Bezug genommen werden, dienen sie nur der Beschreibung der Leistungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Regeln der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ingenieurs.
(3) Die Bauüberwachung umfasst die Überwachung der Ausführung im vereinbarten Umfang. Sie ersetzt nicht die Pflichten der bauausführenden Unternehmen, insbesondere deren eigene Bauleitung, Qualitätssicherung, Arbeitssicherheit und Verkehrssicherungspflicht. Die Übernahme der Aufgaben als Bauleiter im Sinne des Bauordnungsrechts, als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator oder vergleichbarer Funktionen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Rechtsberatung und Rechtsdienstleistungen sind nicht Gegenstand der Leistungen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Nachunternehmer oder freie Mitarbeitende einzusetzen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Er bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
§ 4 Änderungen und zusätzliche Leistungen
(1) Für Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 650q, 650b und 650c BGB. Der Auftragnehmer unterbreitet dem Auftraggeber auf Verlangen ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung.
(2) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden gesondert vergütet. Soweit keine Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand zu den vereinbarten bzw. beim Auftragnehmer üblichen Stundensätzen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Entscheidungen zur Verfügung und ermöglicht den Zugang zu Baustellen und Anlagen.
(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der zu Entscheidungen befugt ist.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch nicht rechtzeitige oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend; § 642 BGB bleibt unberührt.
§ 6 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Vertrag. Soweit Leistungen der HOAI unterfallen und keine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen der HOAI in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Nebenkosten (zum Beispiel Reise- und Übernachtungskosten) werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Auftragnehmer kann für nachgewiesene erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen verlangen (§ 650q in Verbindung mit § 632a BGB bzw. § 15 HOAI).
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB.
(5) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.
§ 7 Termine und Fristen
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, zum Beispiel behördliche Anordnungen, Streik, Unwetter, Sperrpausen oder Verzögerungen anderer Projektbeteiligter, verlängern vereinbarte Termine angemessen.
§ 8 Abnahme
(1) Für die Abnahme der Leistungen gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 640, 650s BGB).
(2) Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen (§ 650s BGB).
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk geführt hat, gilt § 650t BGB: Der Auftragnehmer kann die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Auftraggeber diesem noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(6) Der Auftragnehmer unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch wird ein Nachweis vorgelegt.
§ 10 Verjährung
Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 634a BGB).
§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Die vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen, Berichte, Pläne und Konzepte bleiben sein geistiges Eigentum, soweit sie urheberrechtlich geschützt sind.
(2) Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck und das jeweilige Projekt zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere für andere Projekte, bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für die Vertragsdurchführung zu verwenden. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort.
(2) Personenbezogene Daten verarbeiten die Parteien im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
§ 13 Kündigung
(1) Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 648, 648a und 650r BGB.
(2) Kündigungen bedürfen der Schriftform.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Dortmund. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Gesetzlich zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Stand: Oktober 2026